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Buchführungspflicht-Grenzen-Rechner §141 AO / §241a HGB

Prüft, ob die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) weiter reicht oder eine doppelte Buchführung mit Bilanz droht — nach Rechtsform gestaffelt: Freiberufler, Kapitalgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft, eingetragener Einzelkaufmann oder nicht eingetragenes Kleingewerbe. Schwellenwerte: 800.000 € Umsatz, 80.000 € Gewinn.

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Rechtsform wählen

Die Rechtsform bestimmt, welche Vorschrift überhaupt greift — manche Formen sind unabhängig von Umsatz und Gewinn buchführungspflichtig.

Ärzte, Anwälte, Architekten, Berater u. ä. ohne Gewerbeanmeldung — kein Schwellenwert-Check nötig.
Gewerbetreibende oder Land-/Forstwirte ohne HR-Eintrag — steuerliche Prüfung nach §141 AO.
Eingetragener Einzelkaufmann (e.K.) — Handelsrechtliche Befreiungsprüfung nach §241a HGB.
Immer buchführungspflichtig nach §238 HGB — §241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute.
Formkaufmann — immer buchführungspflichtig, unabhängig von Umsatz/Gewinn.
Bei Neugründung reicht die Prüfung am ersten Stichtag; sonst müssen beide Werte zwei aufeinanderfolgende Jahre in Folge unterschritten bleiben, bevor eine Befreiung/Nichtaufforderung sicher gilt.

Über dieses Werkzeug

Zwei Vorschriften mit denselben Schwellenwerten (800.000 € Umsatz, 80.000 € Gewinn/Jahresüberschuss), aber unterschiedlicher Reichweite: §141 AO trifft Gewerbetreibende und Land-/Forstwirte ohne Handelsregistereintrag und wirkt erst nach Mitteilung des Finanzamts für das folgende Wirtschaftsjahr. §241a HGB erlaubt im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufleuten den Verzicht auf die Bilanzierung, sofern beide Werte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen unterschritten bleiben. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind unabhängig von diesen Schwellen immer buchführungspflichtig nach §238 HGB bzw. als Formkaufmann. Freiberufler fallen nicht unter §141 AO und dürfen unabhängig von der Höhe ihres Einkommens die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen. Dieses Werkzeug bietet keine Steuer- oder Rechtsberatung — bei Grenzfällen empfiehlt sich Rücksprache mit dem Steuerbüro.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Buchführungsgrenzen nach §141 AO?

Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte werden buchführungspflichtig, sobald der Umsatz 800.000 € im Kalenderjahr oder der Gewinn 80.000 € im Wirtschaftsjahr übersteigt (seit dem Wachstumschancengesetz 2024, zuvor 600.000 €/60.000 €).

Was ist der Unterschied zwischen §141 AO und §241a HGB?

§141 AO betrifft die steuerliche Buchführungspflicht nicht im Handelsregister eingetragener Gewerbetreibender/Land- und Forstwirte und wird erst nach Mitteilung des Finanzamts wirksam. §241a HGB regelt die handelsrechtliche Befreiungsmöglichkeit für im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute — bei Unterschreiten der gleichen Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen dürfen sie auf die Bilanzierung verzichten.

Sind Freiberufler buchführungspflichtig?

Nein. §141 AO gilt ausdrücklich nur für Gewerbetreibende und Land-/Forstwirte. Freie Berufe dürfen unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes oder Gewinns die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen, sofern sie nicht freiwillig eine Handelsregistereintragung oder Kapitalgesellschaft wählen.

Was passiert, wenn ich die Grenzen überschreite?

Bei §141 AO beginnt die Buchführungspflicht erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung durch das Finanzamt folgt — nicht rückwirkend. Bei §241a HGB entfällt die Befreiung, sobald eine der beiden Grenzen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten wird.

Ersetzt dieser Rechner eine Steuerberatung?

Nein. Dieses Werkzeug bietet keine Steuer- oder Rechtsberatung und ersetzt keine verbindliche Auskunft des Finanzamts oder Steuerbüros — bei Grenzfällen empfiehlt sich Rücksprache mit dem Steuerbüro.